D Rechtliches: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), Garantenstellung, Schweigepflicht und Dokumentation.
Brüche & SkelettFall: Offener Unterarmbruch
Nach einem Sturz ragt ein Knochenstück aus dem Arm eines Kollegen hervor.
1. Notruf 112. 2. Wunde keimfrei abdecken (kein Druck auf den Knochen!). 3. Arm in der Lage lassen, wie er ist (kein Einrenken). 4. Vorsichtig polstern und ruhigstellen.
HitzeschädenFall: Kollaps in der Sonne
Ein Mitarbeiter hat lange in der prallen Sonne gearbeitet. Er hat einen hochroten Kopf, ihm ist schwindelig und übel.
1. Person in den Schatten bringen. 2. Oberkörper hochlagern. 3. Kopf und Nacken mit feuchten Tüchern kühlen. 4. Bei Bewusstsein: Wasser zu trinken geben. 5. Bei Verschlechterung (Bewusstseinstrübung) -> Notruf!
Recht & Pflicht
§ 323c StGB: Wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, macht sich strafbar.
Fall: Angst vor Fehlern
Ein Ersthelfer traut sich nicht zu helfen, weil er Angst hat, verklagt zu werden, falls er Rippen bei der Reanimation bricht.
Wichtig: Ein Ersthelfer wird für einfache Fehler (wie eine gebrochene Rippe bei der HLW) nicht haftbar gemacht. Der Gesetzgeber schützt den Helfer, solange er nach bestem Wissen handelt. Wer hilft, ist zudem über die Berufsgenossenschaft unfallversichert.
Abschluss & DokumentationFall: Verbandbuch
Ein Kollege hat sich leicht am Finger geschnitten und selbst ein Pflaster aufgeklebt.
Jede Erste-Hilfe-Leistung (auch Pflaster) muss im Verbandbuch oder per Meldeblock dokumentiert werden. Dies dient als Nachweis für die Berufsgenossenschaft, falls später Spätfolgen (z.B. Infektionen) auftreten.